Allgemeine Geschäftsbedingungen

An dieser Stelle möchten wir über unsere Geschäfts- und Reisebedingungen informieren, die die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a ff. BGB ergänzen und Bestandteil des zwischen euch und uns geschlossenen Pauschalreisevertrages (nachfolgend: Reisevertrag) sind. Eine faire Vertragsbeziehung und umfangreiche Informationen an unsere Reisekunden sind uns wichtig.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende (nachfolgend: Reisekunde) Fjordkind-Reisen GmbH (nachfolgend: Fjordkind-Reisen) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Fjordkind-Reisen zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.
1.2 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung (Reisebestätigung) vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Fjordkind-Reisen vor, an das Fjordkind-Reisen für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisekunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Reise widerspruchslos antritt.
1.3 Der Reisekunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reiseanmeldung vornimmt, als auch für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn für Fjordkind-Reisen ein Kundengeldabsicherungsvertrag besteht, Fjordkind-Reisen den Reisekunden hierüber gemäß § 651t BGB informiert und dem Kunden zuvor der Sicherungsschein i.S.v. § 651r Abs. 4 BGB übergeben wird. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 31 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Fjordkind-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung, es sei denn, eine bestimmte Fluggesellschaft wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart. Bei Reisen in den hohen Norden ist durch das arktische Klima mit Verspätungen, Annullierungen und Abweichungen vom Programm zu rechnen. Eine Haftung von Fjordkind-Reisen ist für derartige witterungsbedingte Änderungen ausgeschlossen.
3.2. Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. Fjordkind-Reisen ist verpflichtet, den Reisekunden über Änderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert Fjordkind-Reisen zudem über die Auswirkungen der Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g III S. 2 BGB. Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisekunden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §§ 651f und g BGB wird verwiesen.

4. Preiserhöhung
4.1 Gemäß den Bestimmungen des §§ 651f und g BGB behält sich Fjordkind-Reisen vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoff und andere Energieträger), Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
a Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten (oder andere Energieträger), so kann Fjordkind-Reisen den Reisepreis wie folgt erhöhen:
aa Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Reisekunden anteilig weitergegeben und berechnet werden.
bb In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen (erhöhten) Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des Beförderungsmittels geteilt. Den sich hieraus errechneten Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Fjordkind-Reisen vom Reisekunden verlangen.
b Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und Touristenabgaben Fjordkind-Reisen gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung entsprechend anteilig an den Reisekunden weitergegeben werden.
c Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Pauschalreisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für Fjordkind-Reisen verteuert.
d Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises muss Fjordkind-Reisen den Reisekunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Die Unterrichtung des Reisekunden darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
4.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung aus den o.g. Gründen von mehr als 8% ist der Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn Fjordkind-Reisen eine solche anbietet.
4.3 Der Reisekunde hat einen Anspruch auf eine Preissenkung, wenn sich entsprechende Kosten (Ziffer 4.1) verringern bzw. ändern und dies bei Fjordkind-Reisen zu niedrigeren Kosten führt.
4.4 Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8% sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. Fjordkind-Reisen informiert den Reisekunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. Fjordkind-Reisen kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von Fjordkind-Reisen bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von Fjordkind-Reisen bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% als angenommen. Fjordkind-Reisen kann dem Reisekunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten, Ersatzreisender und wichtige Versicherungen
5.1 Der Reisekunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Fjordkind-Reisen. Dem Reisekunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Reisekunde vom Pauschalreisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert Fjordkind-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651h II BGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen.
Fjordkind-Reisen hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung während der Geschäftszeiten (Mo. bis Fr. 09.00 bis 16.00 Uhr) wie folgt berechnet. Der Entschädigungsanspruch wird unter Berücksichtigung nachfolgender Entschädigungspauschalen berechnet.

– bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %;
– bis 21. Tag vor Reiseantritt 30 %;
– bis 14. Tag vor Reiseantritt 50 %;
– bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 %;
– bis 1. Tag vor Reiseantritt 80 %;
– am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises.

5.3 Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, Fjordkind-Reisen nachzuweisen, dass Fjordkind-Reisen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten Rücktrittskosten. Ist der Schaden von Fjordkind-Reisen geringer oder sind die Pauschalen nicht anwendbar, wird Fjordkind-Reisen seinen Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von Fjordkind-Reisen ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was Fjordkind-Reisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnet.
Im Fall des Rücktritts ist Fjordkind-Reisen zur unverzüglichen Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches verpflichtet.
5.4 Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann Fjordkind-Reisen keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Kunden zurück. Auf § 651h III BGB wird verwiesen.
5.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, auf die Regelungen des § 651e BGB wird verwiesen. Fjordkind-Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprüngliche Reisekunde und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Fjordkind-Reisen hat dem Reisekunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Ersatzreisenden Mehrkosten entstehen.
5.6 Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (z.B. Allianz Reiseversicherung) und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod empfohlen.

6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
6.1 Fjordkind-Reisen kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn a in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisekunden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und b in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Reisekunden in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung genannt wurde.
Auf die Regelungen zu den Rücktrittsfristen gemäß § 651 h IV BGB wird verwiesen.
Tritt Fjordkind-Reisen von der Reise zurück, erhält der Reisekunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
6.2 Auf die Fjordkind-Reisen zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.

7. Gewährleistung
7.1 Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisekunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, Fjordkind-Reisen oder dem Reisevermittler angezeigt werden.
7.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisekunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen und Fjordkind-Reisen dadurch keine Abhilfe schaffen kann.
7.3 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Pauschalreisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn Fjordkind-Reisen keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Fjordkind-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist.

8. Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung von Fjordkind-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von Fjordkind-Reisen nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
8.2 Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge (auch Theaterbesuche, Sportveran-staltungen u.a.), Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen (auch Motorräder) gehören nicht zum Pauschalreisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und Fjordkind-Reisen; für solche Leistungen übernimmt Fjordkind-Reisen keine Haftung.
8.3 Ein Schadensersatzanspruch gegenüber Fjordkind-Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.

9. Mitwirkungspflicht des Reisekunden
Der Reisekunde ist verpflichtet, bei auftretendenLeistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, gegenüber Fjordkind-Reisen oder dem Reisevermittler zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung (§ 651m BGB) und Schadensersatz (§ 651n BGB) nicht ein, sofern Fjordkind-Reisen wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich am Flughafen mittels schriftlicher Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.

10. Beistandspflicht von Fjordkind-Reisen
Befindet sich der Reisekunde in Schwierigkeiten, hat Fjordkind-Reisen ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren. Auf § 651q BGB wird verwiesen. Dem Reisekunden wird empfohlen, in einer entsprechenden Situation umgehend Kontakt zur Reiseleitung oder zu Fjordkind-Reisen unter den in Ziffer 18 gennannten Kontaktdaten aufzunehmen.

11. Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisekunde gegenüber Fjordkind-Reisen unter der unter Ziffer 19 genannten Anschrift geltend zu machen. Die Anspruchsanmeldung gegenüber Fjordkind-Reisen kann auch über den Reisevermittler erfolgen. Es wird empfohlen, die Anspruchsan-meldung schriftlich vorzunehmen. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.
11.2 Ansprüche des Reisekunden wegen Reisemängeln gemäß § 651i III BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
11.3 Abtretungsverbot – Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen Fjordkind-Reisen an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1 Fjordkind-Reisen steht dafür ein, Reisekunden vorvertraglich über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften (einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung von Visa) sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf besondere Gesundheitsvorschriften (gesund heitspolizeiliche Formalitäten) des Reiselandes weist Fjordkind-Reisen vorvertraglich hin. Der Reisekunde sollte sich zudem über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren.
Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.
12.2 Der Reisekunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Fjordkind-Reisen bedingt sind.

13. Informationspflicht über Fluggesellschaften
Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführendenLuftfahrtunternehmens verpflichtet Fjordkind-Reisen, den Reisekunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaftnoch nicht fest, so ist Fjordkind-Reisen verpflichtet, dem Reisekunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug / die Flüge durchführen wird / werden. Sobald Fjordkind-Reisen Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Reisekunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss Fjordkind-Reisen den Reisekunden über den Wechsel informieren. Fjordkind-Reisen muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisekunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird.
Eine Liste (Gemeinschaftliche Liste) über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/ air-ban_de

14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1 Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und Fjordkind-Reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen Fjordkind-Reisen im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich derRechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.2 Der Gerichtsstand von Fjordkind-Reisen ist der Firmensitz in Potsdam.
14.3 Für Klagen von Fjordkind-Reisen gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Fjordkind-Reisen maßgebend.
14.4 Die Bestimmungen zu Nr. 14.1 bis 14.3 finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisekunden und Fjordkind-Reisen anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisekunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisekunde angehört, für den Reisekunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

15. Schlichtungsverfahren
Fjordkind-Reisen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Soweit nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen die Beteiligung an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtend wird, informiert Fjordkind-Reisen den Reisekunden. Informatorisch wird für Pauschalreiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform hingewiesen: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/ index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

16. Sonstige Bestimmungen
16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.
16.2 Stand dieser Bedingungen ist Oktober 2019.

17. Datenschutz
Der Schutz der personenbezogenen Daten der Reisekunden von Fjordkind-Reisen wird gewahrt.
Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von Fjordkind-Reisen und die entsprechenden Rechte des Reisekunden finden sich unter: www.fjordkind-reisen.de/datenschutz
Auf Verlangen sendet Fjordkind-Reisen dem Reisekunden die Datenschutzregelungen gerne auch schriftlich zu.

18. Reiseveranstalter
Fjordkind-Reisen GmbH
Kurfürstenstraße 4 
14467 Potsdam

0331 – 86750460